ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNG

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten unsere nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, nachfolgend AGB genannt, für alle Angebote, Abwicklungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des §310 Abs. 1 BGB und Verbrauchern (Endkunden) und den Firmen jsl-veranstaltungsservice, jsl-media, solitaer-audio, turntableshop und Fa. Gerhard Koller. Unsere AGBs gelten auch, wenn von unserer Seite im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen wird. Abweichende Bedingungen , insbesondere den AGBs des Geschäftspartners oder des Kunden, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Verbraucher im Sinne der AGBs sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der AGBs sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Käufer im Sinne der AGBs sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen, in Printmedien und Onlinemedien (Internet) des Verkäufers, sowie soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, enthaltene Angebote und Angaben  sind stets ohne Obligo, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, zu verstehen.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang, bzw. ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein, bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Aufforderung zur Erfüllung der zum anstehenden Vertrag zugehörigen Leistung des Käufers zählen nicht als Annahme des Vertrages durch den Verkäufer.

2.3 Sämtliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Weiterleitung von Informationsunterlagen, wie z. B. techn. Datenblätter, Pläne, Gerätebeschreibungen und dergleichen, von Dritten vom Verkäufer an den Käufer. Informationsunterlagen sowie Unterlagen über technische Daten von Waren, welche herstellerseitig vorliegen, werden nur dann Bestandteil des Vertrages wenn diese ausdrücklich im Vertrag schriftlich festgelegt worden sind. Auskünfte des Verkäufers sind ausdrücklich keine Beschaffenheits-, Verwendungseignungs- und Haltbarkeitsgarantien.

2.4 Die Leistungspflicht des Verkäufers beschränkt sich ausschließlich auf seine Pflichten als Verkäufer aus dem Kaufvertrag. Beratungs- oder Auskunftsleistungen werden ausdrücklich nicht als Pflicht des Verkäufers vereinbart, soweit keine zusätzliche besondere Vereinbarung mit einer zusätzlichen Vergütung für den Verkäufer vorliegt.

2.5 Ein Vertrag kommt nicht zustande, bei Onlineauktionshäusern, wie z. B. ebay, mit einem Mitglied, das von uns gesperrt wurde. Ebenso kommt ein Vertrag nicht zustande, wenn sich dieses Mitglied unter einem anderen, von uns noch nicht gesperrten Mitgliedsnamen einloggt, oder wenn dieses gesperrte Mitglied einen Dritten beauftragt, die Auktion oder den Kauf für dieses Mitglied durch zu führen. Das Mitglied oder der beauftragte Dritte, ist somit auch nicht berechtigt, nach dem zeitlichen Ende des Angebotes, eine Bewertung für uns oder einen Kommentar jedweglicher Form im für andere Mitglieder, Interessenten, Käufer und Geschäftspartner einsehbaren Bereichen abzugeben. Gibt das Mitglied oder der beauftragte Dritte dennoch eine Bewertung oder einen entsprechenden Kommentar ab, so wird dieses als beabsichtigte Geschäftsschädigung gewertet und wird mit Rechtsmitteln beantwortet. Den entstehenden Schaden und den Aufwand, auch für die Recherche des Hintergrundes des Vorganges, dafür trägt das Mitglied oder/und der beauftragte Dritte.

2.6 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt, - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.

2.7 Der Verkäufer ist berechtigt, gegenüber dem Käufer Abschlagsrechnungen bzw. Vorschußrechnungen zu stellen, bis zum vollen Wert des Vertrages. Soweit der Käufer nicht innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung an den Verkäufer leistet, ist der Verkäufer bis zur Leistung auf die Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von seinen Lieferpflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Liefertermine, die vom Verkäufer zugesagt worden sind, verschieben sich entsprechend. Soweit der Käufer nach nochmaliger Aufforderung durch den Verkäufer zur Begleichung der gestellten Abschlags- bzw. Vorschussrechnung mit angemessener Fristsetzung die Leistung nicht vornimmt, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadens und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. Der Nachweis des Zugangs der Rechnung ist mit dem Datum der Absendung unter Hinzurechnung zweier Werktage vereinbarungsgemäß erbracht.

 

3. DATEISPEICHERUNG

Der Käufer wird hiermit davon informiert, daß der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet.

 

4. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG UND VERZUG

4.1 Mit der Bereitstellung der Ware ab Werk durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.

4.2 Soweit Versendung oder Lieferung durch den Verkäufer vereinbart ist, ändert dies nichts daran, daß die Versendung oder Lieferung auf  Gefahr des Käufers erfolgt. Eine solche Vereinbarung regelt lediglich die auf Kostenübernahme der Versendung oder Lieferung. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Das Gleiche gilt, wenn, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsabschluß eintretender Hindernisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Lieferung durch den Verkäufer an den Käufer dem Versand des Verkäufers an den Käufer gleich. Der Zugang der Versandanzeige gilt als nachgewiesen mit dem Datum der Absendung beim Verkäufer unter Hinzurechnung von 2 Werktagen.

4.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und gelten als selbständige Leistung die entsprechend abgerechnet werden kann.

4.4 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Schadensersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

4.5 Aufgrund von unzureichender Vorbelieferung oder einer der Bevorratung übersteigenden Nachfrage kann es zu entsprechenden Verzögerungen bei der Auslieferung an den Käufer kommen. Letzter ist in dem Falle nicht berechtigt, aus der Sicht des Verkäufers unvorteilhafte Kommentierungen oder Bewertungen bei Auktionen abzugeben. Geschieht dies dennoch, Haftet der Bewertungs- und Kommentarabgebende für die eventuell eintretende negative Auswirkung auf das Kaufverhalten nachfolgender Käufer. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag für den Käufer ergibt sich nach 3 Monaten oder mehr Lieferfrist.

4.6 Die Versandart, den Versandweg und das mit dem Versand beauftragte Transportunternehmen kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen bestimmen.

4.7 Um Ansprüche bei Beschädigungen durch den Transporteur geltend machen zu können, muß der Käufer sowohl offensichtliche, wie auch eventuell festgestellte Transportschäden beim Spediteur oder Frachtführer unverzüglich anzeigen und eine entsprechend bestätigte Anzeige mit schriftlicher Mitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware an den Verkäufer senden.

 

5 VERPACKUNG UND VERSAND

5.1 Verpackung wird besonders berechnet. Ebenso werden Rollgeld, Fracht- und sonstige anfallende Transport- und Speditionskosten berechnet.

5.2 Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, daß dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

5.3 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem

Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

 

6 PREISE UND ZAHLUNG

6.1 Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer für Unternehmer, für Verbraucher beinhalten die Preise die Mehrwertsteuer.

6.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis entweder bei Aufforderung zur Leistung von uns an den Käufer oder bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen. Eine Zahlung gilt dann als geleistet, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

6.3 Der Verkäufer behält sich die Annahme von Schecks als Zahlung auf die Kaufpreisverpflichtung des Käufers ausdrücklich vor. Solange der Verkäufer hierzu keine Zustimmung erteilt, tritt keine Erfüllung durch Scheckhereingabe des Käufers auf die Kaufpreisverpflichtung ein. Soweit der Verkäufer die Zahlung mit Scheck im Einzelfall als Erfüllung akzeptiert, erfolgen Gutschriften hierüber vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich der Auslagen, mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Spesen und Gebühren für die Einlösung gehen zu Lasten des Käufers. Eine Zahlung durch Wechsel ist ausdrücklich ausgeschlossen und gilt nicht als Vertragserfüllung.

6.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, 10 % Zins über dem Basiszinssatz gemäß EZB ab dem Zeitpunkt des Verzuges gegenüber dem Käufer aus der ausstehenden Kaufpreisverpflichtung geltend zu machen. Evtl. vereinbarte Skonti werden in diesem Fall nicht gewährt, auch dann nicht, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Leistungen insgesamt in Verzug befindet.

6.5 Die Forderung des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, daß die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

6.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer umgehend berechtigt, ohne weitere Mahnung die Ware zurückzunehmen. Ist für die Warenrücknahme der Zutritt zum Betrieb des Käufers erforderlich, wird bereits jetzt vereinbart, daß der Käufer dem Verkäufer in einem solchen Fall den Zutritt gewähren muß und der Verkäufer das Recht hat, die gelieferte Ware beim Käufer wieder wegzunehmen. Sollte die Ware noch beim Verkäufer lagern, kann der Verkäufer in diesem Fall die Wegschaffung der gelieferten Ware durch den Käufer untersagen.

6.7 In den Fällen der Punkte 6.5 und 6.6 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 7.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferung Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in Abs. 6.6 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

6.8 Eine Zahlungsverweigerung oder Zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluß kannte. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Aufrechnungs- recht des Käufers gegenüber fälligen Forderungen des Verkäufers aus dem Gesamtsaldo der Geschäftsverbindung bzw. aus Einzelvertrag besteht nur, soweit die Forderung des Käufers anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Das bloße Schweigen des Verkäufers auf die Geltendmachung solcher Forderungen gilt nicht als Anerkennung oder Unstrittigstellung der Forderung des Käufers. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Leistungsverweigerungs- rechte des Käufers entsprechend.

6.9 Preiserhöhungen nach Vertragsschluß, die auf der Schwankung von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, weitergegeben werden.

 

7 EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

7.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt erschon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen

Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt, unentgeltlich zu verwahren.

7.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt

die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

7.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 9. 3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechen.

7.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderung im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Soweit der Käufer mit seinen Kunden ein Abtretungsverbot bezüglich dieser Forderung vereinbart hat, erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, daß dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.

7.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderung. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer die Geschäftsadressen sowie Privatadressen seiner Kunden, an die Vorbehaltsware, bzw. Ware, in die gelieferte Ware des Verkäufers als wesentlicher Bestandteil eingegangen ist, weitergeliefert hat, unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung umfaßt auch die Verpflichtung des Käufers aufzulisten, inwieweit diese Lieferungen von seinen Kunden bereits beglichen worden sind und welche Forderungen hier noch im Einzelnen offen stehen.

7.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7.8 Mit Zahlungsstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder Beschluß zur Durchführung des Liquidationsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

7.9 Überspringt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

8 WIDERRUFSRECHT BEI FERNABSATZVERTRÄGEN

Dem privaten Endverbraucher steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Gesetzes hat er innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem, dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mit geteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen enthält, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung für den Widerruf enthält (Name und Anschrift siehe unten).Die Belehrung ist durch Kenntnisnahme dieser AGBs vor Vertragsbeginn erfolgt.

8.2 Der Verbraucher hat einen Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Des weiteren trägt der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung an den Verkäufer. Bei der Kaufpreiserstattung werden die Kosten des Verkäufers für die Ausführung des Versands an den Käufer nicht erstattet, des weiteren werden vom Käufer die angefallenen Kosten bei der Abwicklung und Durchführung einer vom Käufer für den Kaufvertrag genutzten Auktion bei der Erstattung des Kaufpreises in Abzug gebracht.

8.3 Bei Auktionen, bei denen der endgültige Verkaufspreis nicht von vorneherein bekannt ist, wird gemäß § 312d Abs. 5 Punkt 5 BGB ein Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen. Begründet ist dieses in dem Spekulationsvorteil für den Kunden bei Auktionen.

8.4 Ein Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verbrauchsmaterialien, Datenträgern und Geräten und Komponenten, die elektronische Schaltungen beinhalten, bei extra nach Kundenwünschen gefertigten oder bestellten Waren, oder wenn das Rechtsgeschäft zu gewerblicher oder zu selbständiger beruflicher Tätigkeit des Käufers dienenden Zwecken abgeschlossen wurde. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Verkäufer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat, oder Sie dese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download).

Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht für Waren, die naturgemäß für die Rückgabe ungeeignet sind.

8.5 Der Käufer muß nur Ware zurücknehmen, die vollständig und unbeschädigt ist und keine Spuren durch die Ingebrauchnahme aufweist. Alle gelieferten Gegenstände müssen nach Anordnung des Verkäufers zurückgegeben werden. Beim Versand ist darauf zu achten, dass auch die Umverpackung des Artikels ausreichend geschützt ist, unfreie Sendungen müssen nicht zurück genommen werden.

 

MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

9.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 337, 338 HGB unberührt.

9.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Verkäufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

9.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

9.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

9.5 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

9.6 Soweit bei der Installation komplexer Steuerung- und Netzwerksysteme im Baubereich der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Errichter verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und war auch geringfügige

Abweichungen hiervon – sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zu- rückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht übernommen.

9.7 Sachmängelansprüche des Verkäufers gegenüber dem Käufer ver- jähren in 12 Monaten. Soweit der Käufer ein Endverbraucher ist, verjähren diese Sachmängelansprüche in 24 Monaten, bei gebrauchten beweglichen Sachen in 12 Monaten. Die Rückgriffsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer gemäß §§ 478, 479 BGB gegenüber dem Verkäufer gelten gemachten Rückgriffsansprüche gegenüber seinem Kunden zu erfüllen.

 

10. MIETEQUIPMENT

10.1 Gemietetes Equipment muß vom Veranstalter/Mieter bewacht werden, dieser Haftet in vollem Umfang für Diebstahl, Beschädigung, Verlust und Untergang des Equipments oder Teilen davon. Der Mieter sorgt für ausreichenden Wetterschutz, ebenso sorgt er für die Verhinderung des Zugriffes unbefugter Dritter auf das Equipment. Die Beseitigung von Verschmutzungen jeglicher Art der Mietobjekte werden nach Aufwand zu dem am Tag der Abrechnung gültigen Stundensatz verrechnet. Im Mietpreis ist keine Versicherung enthalten, dafür sorgt der Mieter. Der Mieter leistet im Schadensfalle Ersatz in Höhe des Neuwertes/Wiederbeschaffungswertes. Der Mieter/Käufer muß sich bei Übergabe vom ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand des Equipments überzeugen, er erhält dafür Gelegenheit zum Probeaufbau/-betrieb. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Die Einholung von Genehmigungen oder Rechten und Begleichung der Gebühren (z. B. Gema, Übertragungs-, Lizenzrechte...) obliegt dem Mieter/Veranstalter. Technische Änderungen, die dem gleichen Standard entsprechen, behalten wir uns vor. Irrtum vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr, Angebote freibleibend und ohne Obligo. Wird das Equipment nicht fristgerecht am Firmensitz zurückgegeben, werden entsprechend dem Verzug Tagesmietsätze laut aktueller Preisliste für Vermietung JSL Veranstaltungsservice und anfallende Kosten für die Rückholung und gegebenenfalls weiter entstandener Schäden berechnet.

Dem § 139 BGB wird abbedungen.

 

11. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers  (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

 

12. EXPORTREGELUNG

12.1 Die vom Verkäufer gelieferten Produkte unterliegen teilweise Exportbeschränkungen, Käufer und Verkäufer sind zur Beachtung des deutschen Außenwirtschaftsrechts verpflichtet.

 

13. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

13.2 Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden formalen und materiellen Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG). Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.

 

14. STORNOREGELUNG

Bei Absage 30 Tage vor Mietbeginn werden 50 %, bei Absage 10 Tage vor Mietbeginn werden 100 % des Rechnungsbetrages berechnet.

 

15. AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINER ERKLÄRUNG

Soweit der Verkäufer den Käufer zu Erklärungen wie Zustimmung oder Genehmigung unter angemessener Fristsetzung auffordert und der Käufer hierauf schweigt, kann der Verkäufer von einer Zustimmung  oder Genehmigung des Käufers ausgehen. Dies gilt ausdrücklich zwischen den Parteien als vereinbart. Der Nachweis des Zugangs ist mit dem Datum der Absendung unter Hinzurechnung zweier Werktage vereinbarungsgemäß erbracht.

 

16. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam, bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen, bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksam, teilweise unwirksam, bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen, bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

 

              Gerhard Koller
       Technischer Betriebswirt
    technical business economist

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